Zum Inhalt springen

In dem Rundschreiben vom 16.06.2023 an alle bundesunmittelbaren Krankenkassen zur Verwaltung der Abgabe von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) stellt das Bundesamt für Soziale Sicherheit klar: „Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass die Krankenkassen bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung nicht berechtigt sind, auf andere, ggf. preiswertere DiGA umzusteuern.“ Zuletzt hatten DiGA-Hersteller eine entsprechende Praxis beklagt.

LINK

Das könnte Sie auch interessieren