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Anbieter von Digitalen Gesundheitsanwendungen müssen wesentliche Änderungen an ihren DiGA-Produkten ans BfArM melden. Dazu gehören beispielsweise neue Funktionen oder ein neues Design. Von den derzeit 49 verfügbaren DiGAs seien insgesamt 142 dieser Änderungen seit Start des DiGA-Verzeichnisses gemeldet worden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind kleinere Änderungen und Fehlerkorrekturen – dadurch können Abweichungen zwischen DiGA-Versionsnummern im Verzeichnis und im App-Store entstehen.

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